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* Beim Bundeskartellamt angemeldete und im Bundesanzeiger vom 9. August 1997 veröffentlichte Konditionenempfehlungen des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes e.V. gem. § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.


wird sachgemäß und schonend ausgeführt.


Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z.B. Schäden durchungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheitvon Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühereunsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgeneMängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenztreinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.


des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Ticket). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zubeweisen. Der Kunde muß das Reinigungsgut innerhalb von drei Monatennach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nichtinnerhalb eines Jahres nach diesem Termin, und ist dem Textilreinigerder Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Solche Kleidungsstücke, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös.


hat der Kunde zu beweisen, daß das Reinigungsgut vom Textilreiniger bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden.


Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.


Wegen des bisherigen Wortlauts der Empfehlung wird auf die Bekanntmachung Nr. 30/82 vom 18. März 1982 (BAnz. Nr. 61 vom 30. März1982) Bezug genommen. Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Empfehlung mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Prüfung zuverlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.